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      Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladesäulen und Stromspeicher

      Informationen rund um die Novelle des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

      Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus. Im Gebiet von LEW Verteilnetz (LVN) ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle gibt es nun eine neue Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen Verbrauchseinrichtungen sicher einzubinden, ohne das lokale Netz zu überlasten.

      Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind

      • Wärmepumpen

      • Ladepunkte für ein E-Auto (Wallbox)

      • Anlagen zur Raumkühlung

      • Stromspeicher (im Hinblick auf den Bezug aus dem Netz)

      Ab dem 1. Januar 2024 treten für alle Verteilnetzbetreiber, also auch für LVN, neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, in denen das Vorgehen festgelegt ist.

       

      Wer überlegt eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung zu Hause einzubauen, für den gelten die neuen Regelungen.

      Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts zu tun. Maßnahmen sind erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.

       

      Im Folgenden haben wir einige Informationen zum Thema zusammengestellt.


      Was beinhalten die neuen Regelungen für Netzkundinnen und Netzkunden?

       

      1. Wer eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
      2. Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen in manchen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
        In den normalen Stromverbrauch im Haushalt darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Der ist weiterhin gesichert. Für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist eine Mindestleistung vorgeschrieben, sodass sie auch mit niedrigerer Leistung weiterlaufen.

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      Wussten Sie schon…?

      Auch derzeit dürfen Verteilnetzbetreiber bereits einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten – vorausgesetzt ihre Besitzerinnen und Besitzer sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die Regelung nach § 14a EnWG entwickelt dieses Konzept weiter, indem nun ein flexibles „Dimmen“ der einzelnen Anlagen möglich wird.



      Das gilt für bestehende Anlagen

      Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn zum jetzigen Zeitpunkt mit LVN eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde oder reduziertes Netzentgelt erhalten wird. In diesem Fall ist eine Zeitschaltuhr für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.


      Netzkundinnen und -kunden haben aber noch Zeit: Die Anlage wird erst bis zum 1. Januar 2029 in die neue Regelung überführt. Dafür hat die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen geplant. Sobald uns mehr zu diesen bekannt ist, informieren wir Sie. Aktuell gibt es hier also nichts zu tun.
      Wenn keine Vereinbarung mit LVN zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist die Anlage von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkundinnen und -kunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu sollten Netzkundinnen und -kunden am besten ihren Elektroinstallateur:in kontaktieren.


      Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß der oder die Elektroinstallateur:in Bescheid.

      Piktogramm

      Wichtig:

      Für Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach aktuellem Stand bestehen. Hier ändert sich für Bestandsanlagen nichts!



      Das gilt für Neuanlagen

      Wer eine Anlage nach dem 31. Dezember 2023 installiert, profitiert direkt von den neuen Regelungen: denn der sofortige Anschluss ans Netz der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist nun gesetzlich garantiert.

      Die Anmeldung einer fest installierten Ladeeinrichtung erfolgt über die Elektroinstallateur:innen. Diese melden die Ladeeinrichtung über unser IT-Portal für Elektrofachfirmen an.

      Nach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen Tarifsystemen, den so genannten Modulen.

      Wird keine aktive Entscheidung über eines der beiden Module getroffen, gilt automatisch das Modul 1*.

       

      Wünschen Sie eine Abrechnung nach Modul 2, können Sie dies nur über Ihren Stromlieferanten beauftragen, insofern der Verbrauch für die steuerbare Verbrauchseinrichtung separat gemessen wird.

       

      • Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung** Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie in Höhe von 133,91 Euro (Netto, Stand 01.01.2024) dafür, dass die Anlage in Zukunft flexibel steuerbar ist.


      • Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde. Aktuell (Stand 01.01.2024) liegt das Netzentgelt für neue Entnahmestellen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. Modul 2 bei 3,56 ct/kWh netto (Zum Vergleich: Bestandsanlagen aus 2023 und zuvor mit Stand am 01.01.2024 bei 1,89 ct/kWh). Für dieses Modul wird ein zusätzlicher Zähler für die Anlage benötigt.

      Die Elektroinstallateur:innen können die Auswahlmöglichkeiten erläutern. Sie leiten die Entscheidung an LVN weiter.

       

      * Mehr Informationen zu den Netzentgeltmodulen finden Sie im Preisblatt 2024 auf Seite 8.

      ** Das Netzentgelt macht etwa 20 % des gesamten Strompreises aus.

      Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge

      LVN Ladeeinrichtungen

      Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge jeder Größe sind beim zuständigen Netzbetreiber anmeldepflichtig und entsprechend §14a als steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) auszuführen. Es gelten folgende Grenzen für Ladeeinrichtungen am Netzanschluss:

      Leistung der Ladeeinrichtung anmeldepflichtig Ladeeinrichtung steuerbar
      ≤ 4,2 kVA  ja nein
      > 4,2 kVA ja ja

      Beachten Sie: 

      Ladeeinrichtungen für Elektrostraßenfahrzeuge sind zustimmungspflichtig, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA überschreitet.

       

      Beispiel 1:

      Wird zu einer am Netzanschluss vorhandenen Ladeeinrichtung mit 11 kVA eine weitere mit 11 kVA installiert, beträgt die Summenbemessungsleistung 22 kVA. Die zweite Ladeeinrichtung ist zustimmungspflichtig.

       

      Beispiel 2:

      Wird zu einer am Netzanschluss vorhandenen Ladeeinrichtung mit 11 kVA eine weitere mit 11 kVA installiert und durch ein Leistungsmanagement auf eine maximale Netzentnahmeleistung von insgesamt 11 kVA begrenzt, beträgt die Summenbemessungsleistung der beiden Ladeeinrichtungen 11 kVA. Die zweite Ladeeinrichtung ist nicht zustimmungspflichtig.

      Kostentragung

      Durch die Ladeeinrichtung erhöht sich die benötigte Leistung an Ihrem Netzanschluss. Die Gesamtleistung wird anhand der Anmeldung von Ihrem Elektroinstallateur ermittelt. Vom Netzbetreiber können Kosten anfallen:

       

      1. Sofern die vertragliche Gesamtleistung am Niederspannungs-Netzanschluss 30 kW überschritten wird. Es fällt der sogenannte Baukostenzuschuss an.
      2. Bei einer erforderlichen Netzanschlussverstärkung aufgrund einer Leistungserhöhung.

       

      Durch den Einsatz eines kundeneigenen Leistungsmanagements kann die Gesamtleistung der Ladeeinrichtungen begrenzt werden. Der Baukostenzuschuss und die Kosten für eine eventuelle Netzanschlussverstärkung werden reduziert oder entfallen vollständig.

      Bei Einfamilienhäusern fallen in der Regel durch den Anschluss einer einzigen 11 kVA Ladeeinrichtung keine Kosten an.


      Beschlüsse der Bundesnetzagentur

       

      Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur

      BK6-22-300

      Anlage BK6-22-300

       

      Beschluss BK8-22-010-A der Bundesnetzagentur

      BK8-22-010-A

       

      Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur sind ebenfalls für die Betreiber der § 14a-Anlagen verbindlich!

      Fragen und Antworten

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      Netzentgelte / Bezugs-Abrechnung

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