Beispiel 1:
Wird zu einer am Netzanschluss vorhandenen Ladeeinrichtung mit 11 kVA eine weitere mit 11 kVA installiert, beträgt die Summenbemessungsleistung 22 kVA.
Die zweite Ladeeinrichtung ist anmelde- und zustimmungspflichtig.
Beispiel 2:
Wird zu einer am Netzanschluss vorhandenen Ladeeinrichtung mit 11 kVA eine weitere mit 11 kVA installiert und durch ein Leistungsmanagement auf eine maximale Netzentnahmeleistung von insgesamt 11 kVA begrenzt, beträgt die Summenbemessungsleistung der beiden Ladeeinrichtungen 11 kVA.
Die zweite Ladeeinrichtung ist nur anmeldepflichtig.