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Das Einspeisemanagement ist eine Netzsicherheitsmaßnahme. Dies kann dann erforderlich sein, wenn die Netzkapazität nicht ausreicht, um die produzierten Strommengen aus EEG-Anlagen aufzunehmen. Sollte die Sicherheit im Stromnetz gefährdet sein, reduziert das Einspeisemanagement die Einspeisung aus EEG-, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen gemäß § 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ebenfalls.
Alle Anlagen, die am Einspeisemanagement teilnehmen, werden bei einer drohenden Überlastung des Netzes durch ein Reduktionssignal zur Absenkung ihrer Einspeiseleistung aufgefordert. Dies erfolgt in den Stufen von 30, 60 oder 100 %. Sobald die kritische Netzsituation ganz oder teilweise beendet ist, erhalten die eingeschränkten Anlagen ein Freigabesignal, damit eine höhere Einspeisestufe oder die vollständige Einspeisung wieder möglich ist.
Die LEW Verteilnetz GmbH informiert alle Anlagenbetreiber spätestens am Vortag über die Gründe, Dauer und den Umfang der Regelungsmaßnahme informiert.
Entschädigungsfall
Sollten Erzeugungsanlagen nicht im Rahmen des Einspeisemanagements reduziert oder ganz abgeschaltet werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Wird die Stromeinspeisung der Anlagen jedoch wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie, die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten.
Wurde meine Anlage geregelt?
Hier werden Abschaltmaßnahmen aller Anlagen veröffentlicht, u. a. auch die, die von einer Einspeisemanagementmaßnahme betroffen waren. Sie identifizieren Ihre Anlage anhand der Vertragsnummer in der Liste „Abgeschlossene Einsätze“. Die Vertragsnummer finden Sie auf Ihren Unterlagen bei Vertragsabschluss, ebenso wie auf Ihrer Einspeisegutschrift unter „Ihr Vertrag“.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Bei der Regelung einer Anlage hat der Netzbetreiber per Gesetz die Pflicht, die Unterscheidung zwischen einer entschädigungspflichtigen EEG-Maßnahme (z. B. Netzengpass aufgrund zu hoher Einspeisung der Erneuerbaren Energien während eines noch nicht abgeschlossenen Netzausbaus) und einer nicht entschädigungspflichtigen EnWG-Maßnahme (z. B. Netzengpass aufgrund von Wartung oder Instandsetzung) vorzunehmen. Im Falle einer Regelung gemäß § 14 EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber eine Entschädigung zu.
Alle Abschaltmaßnahmen, die unter der Grundlage EEG-Maßnahme veröffentlicht sind, sind entschädigungspflichtig.
In diesem Fall bitten wir Sie, uns in Anlehnung an den Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur, eine Rechnung zu stellen. Bitte richten Sie diese an:
LEW Verteilnetz GmbH
Abteilung ERSD-W-E
Schaezlerstr. 3
86150 Augsburg