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      Messstellen und Zähler

      Smart Meter, Messstellenbetriebsgesetz und Musterverträge

      Messstellen und Zähler
      Messstellen und Zähler

      Eine transparente Messung von Stromverbräuchen braucht zuverlässige Partner und modernste Technik. Die LEW Verteilnetz GmbH unterstützt Sie mit ihrer Erfahrung und Kompetenz.

      Das Ziel der Energiewende ist es, unsere Energieversorgung langfristig auf regenerative Quellen umzustellen.

      Die Versorgungssicherheit soll auch in Zukunft zu jedem Zeitpunk gewährleistet sein. Um Schwankungen in der Energieerzeugung ausgleichen zu können sollen unsere Stromnetze „intelligent“ werden..
      Die Digitalisierung ist dafür ein entscheidender Faktor. Sie schafft die Basis, um die Energieflüsse transparent und steuerbar zu machen.

       

      Moderne/intelligente Messeinrichtung

      Der englische Begriff für eine intelligente Messeinrichtung, „Smart Meter“, wird im deutschen Gesetz nicht verwendet. Stattdessen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen „moderner Messeinrichtung (mME)“ sowie „intelligentem Messsystem (iMSys)“. 

      Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler – der modernen Messeinrichtung – und einer Kommunikationseinheit, dem sogenannten Smart Meter Gateway.

      Zusammen bilden beide intelligente Messtechniken die Grundlage für eine transparente Stromversorgung, bei der der Stromverbrauch der Bürger mit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in Einklang steht.

       

      Wie der Einbau der digitalen Stromzähler abläuft und was sich dadurch ändert, sehen Sie in unserem Video:

      Vorschaubild Video intelligenter Zähler

      Nützliche Informationen

      • Einbau einer modernen Messeinrichtung auf Kundenwunsch

        Sie möchten den Einbau einer modernen Messeinrichtung bei uns beantragen?

         

        Detaillierte Informationen zum Einbau moderner Messeinrichtungen:

        • Dieses Angebot richtet sich nur an Kunden, die nicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet sind, also an Kunden mit einem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch bis 6.000 kWh und Betreiber von EEG- und KWK-G-Anlagen bis 7 kW installierte Leistung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kunden mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmeanwendungen oder Ladestationen) oder Mehrfachtarifen.

         

        • Der Zählerplatz muss die neue Messeinrichtung aufnehmen können. Ist dies nicht der Fall, wird der Austausch des Zählers abgebrochen. Dann kann der bestehende Zähler verbleiben oder die elektrische Anlage muss durch einen bei der LEW Verteilnetz GmbH eingetragenen Elektroinstallateur auf Kosten des Kunden modernisiert werden. Hier erfolgt die Umstellung auf die neue Messung dann automatisch und ohne weitere Kosten.

         

        • Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Zählerplatz zur Aufnahme der modernen Messeinrichtung geeignet ist, kontaktieren Sie einen eingetragenen Elektroinstallateur oder schicken Sie uns ein Foto des gesamten Zählerplatzes, am einfachsten per E-Mail an zaehlerkontakt@lew-verteilnetz.de.

         

        • Für den vorzeitigen Tausch des Zählers wird die Umbaupauschale „Änderung der Messstelle außerhalb der Turnusauswechslung“ erhoben. Diese Kosten fallen nach Auftragserteilung auch bei Abbruch der Zählermontage an.

         

        Einbau beantragen
      • Bekanntmachung zum Messstellenbetriebsgesetz

        Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).

         

        Die LEW Verteilnetz GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

        Die LEW Verteilnetz GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

        1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
        2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

         

        Darüber hinaus kann die LEW Verteilnetz GmbH, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

        1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
        2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

         

        Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die LEW Verteilnetz GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

         

        Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:

        467.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und

        112.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

        Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

        1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
        2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
        3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
        4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
        5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
        6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
        7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

        Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können dem Preisblatt „Messstellenbetriebsgesetz“ entnommen werden. Dieses Preisblatt enthält auch eine Übersicht der möglichen Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, welche separat bestellt und in Anspruch genommen werden können.

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