Diese Regelung betrifft Wind- und Solarfreiflächenanlagen. Zudem muss eine Windanlage eine Leistung von mindestens 1 MW aufweisen. Mit dem EEG 2023 dürfen alle Bestandanlagen ab einer Größe von 1 MW dran teilnehmen. Eine Solarfreifläche im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. Auch Pilotwindanlagen sowie Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften fallen unter diese Regelung.
Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Dabei sollen die Betreiber von Anlagen den Gemeinden, die entweder im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde, Beträge von 0,2 Cent pro kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge anbieten.