Wärmepumpe
An das Heizungssystem angeschlossene Wärmepumpenanlage
Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus.
Im Gebiet der LEW Verteilnetz (LVN) ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann.
Für diese Fälle gibt es nun eine neue Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen Verbrauchseinrichtungen sicher einzubinden, ohne das lokale Netz zu überlasten.
Wärmepumpen, Ladesäulen und Stromspeicher - Informationen rund um die Novelle des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
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Wärmepumpe
An das Heizungssystem angeschlossene Wärmepumpenanlage
Wallbox
Private Ladeeinrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Klimaanlage
Fest installierte Anlage zur Raumkühlung
Stromspeicher
Speichersystem für elektrische Energie
Seit dem 1. Januar 2024 treten für alle Verteilnetzbetreiber, also auch für LVN, neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, in denen das Vorgehen festgelegt ist.
Wer überlegt eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung zu Hause einzubauen, für den gelten die neuen Regelungen.
Bei Bestandsanlagen vor 2024 gibt es aktuell nichts zu tun. Maßnahmen sind erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.
Im Folgenden haben wir einige Informationen zum Thema zusammengestellt.
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Wer eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen in manchen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
In den normalen Stromverbrauch im Haushalt darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Der ist weiterhin gesichert. Für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist eine Mindestleistung vorgeschrieben. Das Signal zum Dimmen wird vom Verteilnetzbetreiber an die kundeneigene Laststeuerung weitergegeben, die die Steuerung bis zu dieser Mindestleistung umsetzt.
Auch vor dem 01.01.2024 durften Verteilnetzbetreiber bereits einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten – vorausgesetzt ihre Besitzerinnen und Besitzer sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die Regelung nach § 14a EnWG entwickelt dieses Konzept weiter, indem nun ein flexibles „Dimmen“ der einzelnen Anlagen möglich wird.
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Wer eine Anlage nach dem 31. Dezember 2023 installiert, profitiert direkt von den neuen Regelungen: denn der sofortige Anschluss ans Netz der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist nun gesetzlich garantiert.
Die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt über Elektroinstallateure. Diese melden die Ladeeinrichtung über unser IT-Portal für Elektrofachfirmen an.
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Mit dieser Option erhalten Kundinnen und Kunden eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung ihrer Anlage. Hierfür kann die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit an dem Haushaltszähler angeschlossen werden. Es wird nicht zwangsläufig ein separater Zähler benötigt.
Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Menge an Energie, die durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen verbraucht wird. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Wünschen Sie eine Abrechnung nach Modul 2, können Sie dies über Ihren Stromlieferanten beauftragen, insofern der Verbrauch für die steuerbare Verbrauchseinrichtung separat gemessen wird.
Ab 01.04.2025 kann zusätzlich zu Modul 1 ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.
Für die Abrechnung mit Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem zwingende Voraussetzung.
Eine rückwirkende Abrechnung, für einen Zeitraum vor Einbau und Konfigurierung des Messsystems, ist nicht möglich.
Übergangsweise können Sie über dieses Formular das Modul 3 bestellen, wenn Ihre Messstelle von LVN betrieben wird. Bei dritten Messstellenbetreibern wenden Sie sich bitte an diesen oder Ihren Stromlieferanten.
Die Elektroinstallierende können die Auswahlmöglichkeiten erläutern. Sie leiten die Entscheidung an LVN weiter.
Die aktuelle Höhe der Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Netz der LVN finden Sie hier.
Für die Ansteuerung der Wallbox oder Wärmepumpe müssen auf Anlagenseite Schaltleitungen verlegt oder ein Steuergerät (Home Energy Manager zertifiziert für §14a) verbaut werden, die an das Schaltgerät des Netz- bzw. Messstellenbetreibers angeschlossen werden können. Dieses Schaltgerät, eine Schaltuhr oder Steuerbox, wird unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet.
Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn bereits vor dem 01.01.2024 mit LVN eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist eine Zeitschaltuhr für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.
Netzkundinnen und -kunden haben aber noch Zeit: Die Anlage ist spätestens zum 31. Dezember 2028 in die neue Regelung zu überführen. Dafür hat die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen geplant. Sobald uns mehr zu diesen bekannt ist, informieren wir Sie. Aktuell gibt es hier also nichts verpflichtend zu tun.
Wenn keine Vereinbarung mit LVN zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist die Anlage von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkundinnen und -kunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu sollten Netzkundinnen und -kunden am besten ihren Elektroinstallateur:in kontaktieren.
Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß der oder die Elektroinstallateur:in Bescheid. Anlagen, die vorübergehend stillgelegt werden, werden bei erneuter Inbetriebnahme in die neue Regelung aufgenommen.
Für Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach aktuellem Stand bestehen. Hier ändert sich für Bestandsanlagen nichts! Neue Nachtspeicherheizungen können nicht mehr in einen Tarif mit reduziertem Netzentgelt aufgenommen werden.
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Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur
Beschluss BK8-22-010-A der Bundesnetzagentur
Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur sind ebenfalls für die Betreiber der § 14a-Anlagen verbindlich!
Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG
Statt fixer Sperrzeiten mit einer Zeitschaltuhr gibt es künftig die Möglichkeit einer flexiblen Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber. Hierfür wird ein kleines Steuergerät im Zählerschrank verbaut. Das Gerät ist über eine Kommunikationsverbindung mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verbunden. Diese Anlagen können die Kommunikationssignale verarbeiten. Bisher haben darüber Rundsteuerempfänger oder Zeitschaltuhren die Anlagen gesteuert. Bei Bedarf wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedrosselt. Das Steuergerät erhält im Normalbetrieb über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) Signale vom Verteilnetzbetreiber. Die Leistung wird nur gedimmt, falls dies aufgrund möglicher Netzengpässe notwendig ist. Der Verteilnetzbetreiber ermittelt das auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.
Nein. Wenn Ihre Anlage nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur. Ist die Anlage kleiner 4,2 Kilowatt, fällt sie nicht in diese Regelung.
Ganz klar nein. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung dimmen. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon unberührt. Das ist technisch möglich, da die einzelnen Anlagen direkt angesteuert werden können.
Nein. Wenn Verteilnetzbetreiber Anlagen dimmen, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 Kilowatt Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiterlaufen und Elektroautos weiter laden – nur eben etwas langsamer als sonst, sofern sie dazu geeignet sind. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen notwendig sein werden. Falls im seltenen Fall eine Reduktion beispielsweise zwischen 20:00 und 22:00 auftreten sollte, dann würde ein Elektromobil mit 11 kW statt zwei ca. dreieinviertel Stunden laden.
Es kann in einzelnen Netzabschnitten vorübergehend notwendig sein, Anlagen bei maximalen Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss. Die neue Regelung dient genau dazu, Probleme auf Leitungen in den Ortsnetzen aufgrund hoher gleichzeitiger Leistungsaufnahme zu vermeiden.
Unser Team berät Sie gern. Finden Sie hier Ihren Ansprechpartner.
Ihr direkter Draht zu unsNach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen Tarifsystemen, den so genannten Modulen.