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Da die vermiedenen Netzentgelte bis 2029 schrittweise wegfallen, verliert dieses Wahlrecht künftig an Bedeutung. Für die konkrete Anwendung sind die jeweils aktuellen Vorgaben maßgeblich.
Übersicht für unsere Netzkunden, Marktpartner, Lieferanten und Anlagenbetreiber
Auf dieser Seite finden Netzkunden, Marktpartner, Stromlieferanten und Anlagenbetreiber relevante Informationen zu Netzentgelten, Netzanschluss, Verlustenergie, Lastprofilen sowie zu der Grundversorgung.
Wir haben die wichtigsten Dokumente und Downloads für Sie hier gebündelt.
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Netzentgelte sind Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes. Sie sind Bestandteil der Stromkosten und werden nach den gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben ermittelt.
Maßgebliche Grundlagen sind insbesondere das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung)Wird in neuem Tab geöffnet und die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromnetzentgeltverordnungWird in neuem Tab geöffnet) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Weicht die Netzbereichsgrenze von der Eigentumsgrenze zwischen Netzbetreiber und Kunde ab, berechnen wir zusätzlich ein individuelles Sonderentgelt. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)Wird in neuem Tab geöffnet ist für diese Bestimmung ausschlaggebend.
Bei der Ermittlung und Abrechnung der Netzentgelte sind weitere gesetzliche Regelungen und regulatorische Vorgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem Regelungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK-Gesetz) und Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Änderungen der Netzentgelte und Regelungen können sich insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen, regulatorischer Vorgaben und der jeweils geltenden energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben.
Je nach Anwendung und Netzsituation können Netzentgelte aus unterschiedlichen Preisbestandteilen bestehen. Für die fachliche Einordnung sind insbesondere Arbeits- und Leistungspreise relevant:
Arbeitspreis: Er bezieht sich auf die entnommene Energiemenge und wird beispielsweise in Cent pro Kilowattstunde angegeben.
Leistungspreis: Der Leistungspreis berücksichtigt die in Anspruch genommene Leistung.
Die Monatsleistungspreise für individuelle Netzentgelte mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme nach § 19 Abs. 1 StromNEV entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt.
Geht aus Ihren vorliegenden oder prognostizierten Verbrauchsdaten oder Vertragsinhalten hervor, dass der Höchstlastbeitrag von der Jahreshöchstlast aller Stromentnahmen vorhersehbar abweicht, muss die LEW Verteilnetz GmbH als Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV). Dies basiert immer auf dem jeweiligen Netznutzungsverhalten des Kunden.
Es gibt Zeiten im Jahr, in denen das Stromnetz stark ausgelastet ist. Wir haben eine Übersicht der Hochlastzeiten der letzten Jahre für Sie zusammengestellt.
Betreiber bestimmter dezentraler Erzeugungsanlagen können nach § 18 StromNEVWird in neuem Tab geöffnet ein Entgelt für die dezentrale Einspeisung erhalten. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anlage vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurde. Für volatile Erzeugungsanlagen, insbesondere Windenergie- und Solaranlagen, gilt dies nur bei einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2018.
Die Höhe des Entgelts hängt davon ab, welche Netzentgelte durch die dezentrale Einspeisung in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene vermieden werden. Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2026 werden die vermiedenen Netzentgelte schrittweise abgeschmolzen: Zum 1. Juli 2026 werden die Zahlungen zunächst um 50 % reduziert. In den Jahren 2027 und 2028 folgen weitere Reduktionsstufen; ab dem 1. Januar 2029 entfallen die vermiedenen Netzentgelte vollständig.
Für die konkrete Höhe und Berechnung sind die jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben sowie die aktuellen Veröffentlichungen und Preisblätter maßgeblich.
Für bestimmte Anlagen besteht bei der Ermittlung des Entgelts ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Berechnungsverfahren.
Das Wahlrecht zur Ermittlung des Leistungsentgelts teilt sich in zwei Optionen auf. Für Betreiber ist deshalb entscheidend, welche Regelung für die jeweilige Anlage gilt.
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Tatsächliche Einspeisung | Pool-Bildung / Verstetigung | |
|---|---|---|
Grundprinzip | Leistungsentgelt nach tatsächlich eingespeister Leistung | Pool-Bildung bzw. Verstetigung |
Berechnung | Betrachtung der tatsächlich eingespeisten Leistung. Exakter Zeitpunkt der Jahreshöchstlast. | Betrachtung im Rahmen der vorgesehenen Poolbildung. Jahresdurchschnitt aller Einspeisestunden. |
Risiko | Höher, da ein Totalausfall bei Stillstand in Spitzenlast denkbar ist. | Geringer, da eine Glättung durch Absicherung im Pool erfolgt. |
Erlös | Maximal, bei punktgenauer Volllast | Stabil bzw. gedeckelt durch Mittelwertbildung |
Eignung | Flexibel steuerbare Spitzenlast-Anlagen | Grundlast-Anlagen im Dauerbetrieb |
Für die Wahl des Berechnungsverfahrens sowie die hierfür geltenden Fristen sind die jeweils aktuellen Vorgaben des Netzbetreibers maßgeblich.
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Da die vermiedenen Netzentgelte bis 2029 schrittweise wegfallen, verliert dieses Wahlrecht künftig an Bedeutung. Für die konkrete Anwendung sind die jeweils aktuellen Vorgaben maßgeblich.
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Ein neuer Hausanschluss, eine Änderung am bestehenden Anschluss oder eine größere Anlage: Für unterschiedliche Anschlussvarianten stellt die LEW Verteilnetz die relevanten Informationen und Musterverträge für Bauherren, Anlagenbetreiber und weitere Netzkunden online bereit.
Bei der Übertragung und Verteilung von Strom entstehen physikalisch bedingte Verluste. Diese Energie wird als Verlustenergie bezeichnet. Sie muss vom Netzbetreiber ausgeglichen werden, damit die eingespeiste und die entnommene Energiemenge im Netz bilanziell zusammenpassen.
Für Marktpartner ist insbesondere interessant, wie die LEW Verteilnetz die benötigte Verlustenergie beschafft und welche Ergebnisse daraus entstehen. Die Beschaffung erfolgt marktgestützt sowie transparent und diskriminierungsfrei nach den geltenden energiewirtschaftlichen Vorgaben.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) verpflichten die Betreiber der Energieversorgungsnetze, die Energie zur Deckung der Netzverluste in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
Die LEW Verteilnetz GmbH beschafft ihre Verlustenergie gemäß den Vorgaben über eine Ausschreibungsgemeinschaft.
Wir haben gemeinsam mit der Westnetz GmbH und weiteren Verteilnetzbetreibern eine Ausschreibungsgemeinschaft gebildet. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie führt die Westnetz GmbH die Abwicklung der Ausschreibung für diese Ausschreibungsgemeinschaft durch.
Die Lose bestehen in der Regel aus Standardhandelsprodukten und in einigen Fällen aus Fahrplänen. Die für das jeweilige Kalenderjahr ausgeschriebenen Produkte sowie die Ausschreibungstermine finden Sie in dem Ausschreibungskalender. Dieser enthält informativ auch die Mengen und Termine für den Anteil der LEW Verteilnetz GmbH.
Die Ausschreibungen für Netzverluste werden über die Auktionsplattform Enmacc im Internet abgewickelt.
Das kostengünstigste Angebot erhält den Zuschlag. Bei Preisgleichheit entscheidet der Eingangszeitpunkt des Angebots. Nach Ende der Ausschreibung erhalten alle Bieter eine Information über den Erfolg oder Misserfolg ihres Gebots. Im Nachgang schließen der erfolgreiche Bieter und die Westnetz einen Energieliefervertrag (Rahmenvertrag inkl. Zuschlagserklärung) miteinander ab, sofern der Bieter zum ersten Mal einen Zuschlag erhält. Jede weitere vertragliche Abwicklung erfolgt ggf. lediglich über die Zuschlagserklärung.
Westnetz leitet daraufhin die ausgeschriebene Verlustenergie an die Verteilnetzbetreiber der Ausschreibungsgemeinschaft weiter. Diese wird entsprechend den im Ausschreibungskalender vereinbarten Losen und zu den im Rahmen der Ausschreibung erzielten Preisen geliefert.
Nicht jeder Stromverbrauch wird im Netz auf dieselbe Weise abgebildet. Für die Bilanzierung und Belieferung kommen – abhängig von Verbrauch und Messkonzept – unterschiedliche Verfahren zum Einsatz.
Für Marktpartner stellt die LEW Verteilnetz deshalb Informationen zu Standardlastprofilen und tagesparameterabhängigen Lastprofilen bereit.
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Standardlastprofile (SLP) bilden typische Verbrauchsverläufe bestimmter Kundengruppen ab. Bei der Belieferung wird der Verbrauch dabei nach einem synthetischen Verfahren ermittelt. Für Marktpartner sind insbesondere die zugehörigen Profilbezeichnungen und die Verwendung in den entsprechenden Zeitreihen relevant.
Bei der Abrechnung standardisierter Lastprofile können Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlich entnommenen oder eingespeisten Energiemengen entstehen. Diese werden als Mehr- und Mindermengen bezeichnet und nach den Vorgaben des abgerechnet.
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Tagesparameterabhängige Lastprofile (TLP) bilden Verbrauchsverläufe ab, die von bestimmten äußeren Einflüssen wie der Temperatur oder anderen Parametern abhängen.
Sie werden beispielsweise für Speicherheizungen und Wärmepumpen eingesetzt, deren Stromverbrauch sich im Tagesverlauf und abhängig von den jeweiligen Bedingungen verändert.
Im Unterschied zu festen Standardlastprofilen wird der prognostizierte Verbrauch . Die konkrete Anwendung und Ausgestaltung richtet sich nach den jeweils geltenden Vorgaben und Marktprozessen.
Die Grundversorgung stellt sicher, dass Haushaltskunden in der Niederspannung zuverlässig mit Strom beliefert werden können. Einen Anspruch auf Grundversorgung haben Haushaltskunden im jeweiligen Netzgebiet. Die Belieferung erfolgt zu den geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen.
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert.
Die LVN betreibt das Stromverteilnetz – die Rolle des Netzbetreibers und die des Grundversorgers sind voneinander zu unterscheiden.
Damit Ihre Stromversorgung auch dann sichergestellt ist, wenn vorübergehend kein regulärer Stromliefervertrag besteht, gibt es die gesetzlich geregelte Übergangsversorgung.
Die Übergangsversorgung nach § 38a EnWG ist von der Grund- und Ersatzversorgung zu unterscheiden. Sie betrifft vertragslose Letztverbraucher in Mittelspannung sowie – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – entsprechende Fälle in der Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Übergangsversorger.
Im Netzgebiet der LVN übernimmt die LEW diese Übergangsversorgung für die in der Grundversorgung aufgeführten Stromkonzessionsgebiete.
Die Regelungen gelten für die Kalenderjahre 2025 bis 2027.
Die Lechwerke AG (LEW) ist von 2025 bis 2027 der zuständige Grundversorger im Netzgebiet der LEW Verteilnetz GmbH.
Die Festlegung erfolgt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach ist das Energieversorgungsunternehmen Grundversorger, das zum maßgeblichen Stichtag die meisten Haushaltskunden im jeweiligen Netzgebiet beliefert. Maßgeblicher Stichtag für die aktuelle Feststellung war der 1. Juli 2024.
Im Teilnetzgebiet der Überlandwerk Krumbach GmbH wird die Grundversorgung im Auftrag der Lechwerke AG von der Überlandwerk Krumbach GmbH durchgeführt.
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Als Haushalts- oder Gewerbekunde zahlen Sie die Stromrechnung in der Regel an Ihren Stromlieferanten. Sind die Netzentgelte Bestandteil des Liefervertrags, werden sie über den Lieferanten abgerechnet und an den Netzbetreiber weitergegeben.
Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh kommt bei Letztverbrauchern grundsätzlich eine registrierende Lastgangmessung (RLM) zum Einsatz. Dabei wird der zeitliche Verlauf des Stromverbrauchs in der Regel in 15-Minuten-Intervallen gemessen und als Lastgang erfasst.
Für den konkreten Anschluss können weitere Vorgaben gelten. Entscheidend sind neben dem Jahresverbrauch auch die jeweilige Messsituation und die geltenden energiewirtschaftlichen Regelungen.
Der Netzanschlussvertrag regelt die physische Verbindung eines Grundstücks oder einer Anlage mit dem Stromnetz. Er wird zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer geschlossen.
Der Netznutzungsvertrag betrifft dagegen die Nutzung des Netzes für den Stromtransport. Bei Endkunden ist die Netznutzung in der Regel Bestandteil der Abwicklung über den Stromlieferanten.
Die Netznutzung endet nicht einfach, wenn ein Stromlieferant ausfällt. Für Haushaltskunden greifen gesetzliche Regelungen zur Ersatzversorgung beziehungsweise zur weiteren Belieferung. Dadurch bleibt die Stromversorgung grundsätzlich gewährleistet.
Für die konkrete Situation und den weiteren Ablauf sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und der zuständige Grundversorger maßgeblich.
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert. Der Netzbetreiber und der Grundversorger sind unterschiedliche Unternehmen.
Die LEW Verteilnetz stellt Informationen zur Grundversorgung im eigenen Netzgebiet bereit. Für die konkrete Zuordnung zu einer Adresse sollten die aktuellen Veröffentlichungen des Netzbetreibers herangezogen werden.
Unser Team berät Sie gern. Finden Sie hier Ihren Ansprechpartner.
Ihr direkter Draht zu unsHistorie
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Der erzielte Grenzpreis wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Ausschreibungsergebnisses auf der Internetseite der Westnetz veröffentlicht und dort für drei Jahre verfügbar gehalten.
Wenn Sie das erste Mal an einer solchen Ausschreibungsauktion teilnehmen, senden Sie bitte formlos eine E-Mail an ausschreibungen@westnetz.deWird in neuem Tab geöffnet. Sie erhalten dann alle wichtigen Unterlagen und können sich die Bedienung der Online-Plattform mittels einer kurzen Systemschulung (online) näherbringen lassen.
Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben sowie die aktuellen Marktprozesse.
Auf unserer Seite Smart Meter finden Sie weitere Informationen zu intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen.