Spitzenkappung nach § 11 Abs. 2 EnWG
Die LEW Verteilnetz GmbH nutzt aktuell die Spitzenkappung als zusätzliches Instrument zur Integration erneuerbarer Energien ins Netz gemäß EnWG § 11 Abs. 2.
Wir legen bei unserer Netzplanung zugrunde, dass die jährliche Stromerzeugungsmenge einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu drei Prozent reduziert werden darf. Diese Maßnahme senkt die Kosten für den Netzausbau und folgt zugleich dem gesetzlichen Gebot der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Wenn die Einspeiseleistung von Anlagen in Regionen, in denen Spitzenkappung angewendet wird, reduziert wird, werden Anlagenbetreiber wie bisher finanziell entschädigt.
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