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      Strom direkt vermarkten

      So vermarkten Sie Ihren erzeugten EEG-Strom

      Strom direkt vermarkten
      Strom direkt vermarkten

      Einspeisung ohne Umwege

      Wenn Sie Ihre selbst erzeugte Energie Interessenten direkt anbieten möchten, finden Sie hier die wichtigsten Informationen über die Voraussetzungen, Anmeldung und Förderungsmöglichkeiten.

      In aller Regel wird die Direktvermarktung von spezialisierten Dienstleistern (Direktvermarkter) übernommen, die neben der Stromvermarktung auch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand übernehmen.

      Wahl der Veräußerungsform nach §21b EEG 2017 sowie §4 KWKG 2016

      Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. Januar 2017 in Kraft trat, gelten folgende Veräußerungsformen für Anlagenbetreiber/innen:

      1. Marktprämie (§ 20 EEG 2017)
      2. sonstige Direktvermarktung (§ 21a, EEG 2017)
      3. Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.1 EEG 2017 (Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100kW)
      4. Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.2 EEG 2017 (Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100kW)

      Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

       

       

      Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

      1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen > 100 kWel
        a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2016
      2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
        a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2016
        b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016

      Anmeldungen:

      Um korrekte Marktmeldungen per EDIFACT absetzen zu können, benötigt Ihr Stromhändler bzw. Direktvermarkter, zunächst die richtige Identifikationsnummer (ID). Sollte Ihnen diese Identifikationsnummer nicht bekannt sein oder Sie sind sich nicht sicher, ob die Ihnen vorliegende Identifiktationsnummer korrekt ist, dann setzen Sie sich bitte mit unserem Team Direktvermarktung in Verbindung.

       

      Ist die ID-Nummer Ihrer Photovoltaik-, Biogas-, Biomasse- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlage korrekt, können Sie sich zur Direktvermarktung über das vorgeschriebene EDIFACT-Format anmelden: www.edi-energy.de.


      Besonderheiten für Biogas/Biomasse-Anlagen

      Flexprämie:

      Sollten Sie Betreiber einer Biogas/Biomasse-Anlage sein, nehmen Sie ggf. die Flexprämie in Anspruch. Hierfür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

      • Die Einspeiseanlage befindet sich in der Direktvermarktung.

      • Die Flexibilitätsprämie wurde bei der Bundesnetzagentur über das Marktstammdatenregister beantragt.

      • Der Netzverknüpfungspunkt muss für einen flexiblen Fahrbetrieb geeignet sein.

      • Es liegen keine technischen Einschränkungen für die flexible Fahrweise vor.

      Wenn Sie die Flexibilitätsprämie beantragen möchten, benötigen wir von Ihnen ein unterzeichnetes formloses Anschreiben, mit dem Sie uns mitteilen, ab wann Sie die Flexibilitätsprämie beantragen wollen.

       

      Zudem benötigen wir von Ihnen:

      • die Anmeldebestätigung bei der Bundesnetzagentur zur Flexibilitätsprämie
      • das Umweltgutachten inklusive dem Nachweis über die flexible Fahrweise der Biogasanlage

      Ausschreibungsverfahren:

      Sollten Sie als Betreiber einer bestehenden Biogasanlage die Anschlussförderung nach §39f in Anspruch nehmen und einen Zuschlag erhalten haben. Bitten wir Sie, um eine reibungslose Weitervergütung zu gewährleisten, uns die Inanspruchnahme frühzeitig mitzuteilen. Laut §39 f Abs. 2 haben Sie zwischen 13 und 36 Monate nach Zuschlagserteilung Zeit uns das Datum der Neuinbetriebnahme mitzuteilen. Bitte melden Sie sich hierzu bei unserem BioTeam.

      Kontakt aufnehmen

      Marktprämie und Fernsteuerung

      Wie regelt das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) die Marktprämie? Bei der geförderten Direktvermarktung zahlt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die sogenannte Marktprämie je kWh eingespeister Energie. Deren Höhe schwankt. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesetzlich reguliert anzulegenden Wert pro Erzeugungsart und dem energieträgerspezifischen monatlichen Durchschnittspreis an der Börse.


      Die Marktprämie in Verbindung mit den Erlösen aus der Direktvermarktung dient als Anreiz, Strom direkt zu vermarkten.

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