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      Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister

      Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister
      Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister

      Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen worden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

       

      Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals am 31.01.2019 in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Diese Frist endet am 31.01.2021.

       

      Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

       

      Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.

      Weitere Informationen sowie die Möglichkeit Ihre Anlage zu registrieren finden Sie unter:

       

      Marktstammregister

      Häufig gestellte Fragen:

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