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      Übersicht über Netzentgelte

      Netznutzungskosten für das LVN-Versorgungsgebiet

      Übersicht über Netzentgelte
      Übersicht über Netzentgelte

      Bei Ihrer Netznutzung garantiert Ihnen die LEW Verteilnetz GmbH eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Wir agieren entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) vom 25. Juli 2005.

       

      KWK-Gesetz und EEG

      Gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehen bei der Netznutzung Mehrkosten. Sofern sich die Netzbereichsgrenze von der Eigentumsgrenze (Netzbetreiber/Kunde) unterscheidet, berechnen wir zusätzlich ein individuell kalkuliertes Sonderentgelt. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist für diese Bestimmung ausschlaggebend.

      Wir behalten uns eine Anpassung der Preise und Regelungen, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen, regulatorischen Vorgaben oder Marktentwicklungen, vor.

       

      Individuelle Netzentgelte

      Die Monatsleistungspreise für individuelle Netzentgelte mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme nach § 19 Abs. 1 StromNEV entnehmen Sie bitte dem Preisblatt 2 (Netzentgelte 2019) „Netznutzung Monatsleistungspreissystem“.

       

      Individuelle Netzentgelte für atypische Netznutzung

      Geht aus Ihren vorliegenden oder prognostizierten Verbrauchsdaten oder Vertragsinhalten hervor, dass der Höchstlastbetrag von der Jahreshöchstlast aller Stromentnahmen vorhersehbar abweicht, muss die LEW Verteilnetz GmbH als Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV). Dies basiert immer auf dem jeweiligen Netznutzungsverhalten des Kunden.

      Hochlastzeitfenster

      Es gibt Zeiten im Jahr, in denen das Stromnetz stark ausgelastet ist. Wir haben eine Übersicht der „Hochlastzeiten“ der letzten Jahre für Sie zusammengestellt.

      Vermiedene Netzentgelte

      Dezentrale Einspeiser erhalten nach § 18 StromNEV ein Entgelt, welches dem tatsächlich vermiedenen Netzentgelt in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweilige Einspeisung entspricht. Dieses Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind. Netzbetreiber werden Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichgestellt, wenn sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.  

      • Arbeitspreis

        Die im Bewertungszeitraum eines Kalenderjahres eingespeiste elektrische Arbeit aus dezentralen Einspeisungen ist gemäß § 18 Abs. 2 StromNEV zu vergüten. Die Höhe der Vergütung wird dabei nach dem „Kalkulationsleitfaden § 18 StromNEV“ des VDN vom 03. März 2007 unter Berücksichtigung des Beiblatts vom 09.10.2009 berechnet. Im Verteilungsnetz der LEW Verteilnetz GmbH ist dies grundsätzlich der Arbeitspreis der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene für Benutzungsdauern ≥ 2.500 h.

        Diese Vergütung wird Ihnen unterjährig als Abschlag unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Endabrechnung ausbezahlt. Je nach Höhe der tatsächlichen Vermeidungsarbeit einer Netz- oder Umspannebene können sich dann in der Endabrechnung für alle in dieser Ebene angeschlossenen Einspeiseanlagen noch Vergütungsänderungen ergeben.

      • Leistungspreis

        Einspeiser, deren dezentrale Erzeugungsanlage über eine Leistungsmessung verfügt, erhalten darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 3 StromNEV eine Vergütung für seinen Beitrag zur so genannten Vermeidungsleistung.

        Was ist unter Vermeidungsleistung zu verstehen?

        Die Vermeidungsleistung ist die tatsächlich eingesparte Leistung beim Bezug des Netzbetreibers aus der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebene über einen Bewertungszeitraum von einem Kalenderjahr. Die tatsächlich eingesparte Leistung entspricht der Differenz aus der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der Netz- oder Umspannebene und der regelmäßig zu einem anderen Zeitpunkt auftretenden zeitgleichen Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene.

        Verursachungsgerechte Verteilung der Vermeidungsleistung:

        Maßstab der Vergütung ist der individuelle Leitungsanteil der dezentralen Erzeugungsanlage an der Gesamteinspeiseleistung aller dezentralen Erzeugungsanlagen der betreffenden Netz- oder Umspannebene zum Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene, gewichtet mit dem Verhältnis dieser Gesamteinspeiseleistung zu der oben aufgeführten tatsächlich eingesparten Leistung.

      • Wahlrecht des Betreibers

        Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen (mit Lastgangmessung) einspeisen, die keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung (Kategorie A) und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt (Kategorie B), wählen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV).

         

        • In der Kategorie A erhält der Anlagenbetreiber prozentual gemäß seiner zum Bewertungszeitpunkt tatsächlich eingespeisten Leistung ein Leistungsentgelt. Speist er zum Bewertungszeitpunkt nicht ein, entfällt die Vergütung für den Leistungsanteil.

         

        • In der Kategorie B wird ein Pool aus allen verstetigten Anlagen gebildet. Die Vermeidungsleistung, die nach Abzug der Leistung aus der Kategorie A verbleibt, wird prozentual orientiert an der im Kalenderjahr im Durchschnitt eingespeisten Leistung der jeweiligen Anlage aufgeteilt (Verstetigung).

         

        Die Entscheidung, welcher Kategorie die dezentrale Einspeiseanlage zugeordnet werden soll, ist dem Netzbetreiber jeweils spätestens bis zum 15.12. für das Folgejahr verbindlich mitzuteilen. Ein Wechsel der Kategorie innerhalb des Kalenderjahres ist nicht möglich. Die gewählte Kategorie wird jeweils für die Folgejahre beibehalten, soweit nicht bis zum 15.12. des vorhergehenden Jahres ein Wechsel der Kategorie schriftlich gefordert wird.

      • Preisblätter

      Mehr-/Mindermengen

      Die Mehr-/Mindermengen gemäß § 13 Abs. 2 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ergeben sich bei einer Entnahmestelle mit Standardlastprofil (SLP) oder tagesparameterabhängigem Lastprofil (TLP) aus der Differenz zwischen der auf Basis einer Prognose vom Lieferanten für die Entnahmestelle eingespeisten Energie und der an der Entnahmestelle tatsächlich entnommenen Energie. Mehr- und Mindermengenabrechnungen werden ebenfalls für Einspeisestellen durchgeführt, für die ein standardisiertes Lastprofilverfahren angewendet wird und die einem Lieferant zugeordnet sind.

       

      Abwicklung bis einschließlich Abrechnungsjahr 2015

      Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres. Hierbei wird als Arbeitspreis der arithmetische Mittelwert der zwölf Monatswerte zu Grunde gelegt.

       

      Abwicklung ab Abrechnungsjahr 2016

      Die Bundesnetzagentur hat am 22.01.2015 mit Mitteilung Nr. 46 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas neue Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas veröffentlicht. Die Preisermittlung und -Veröffentlichung erfolgt ab 2016 durch den BDEW.

      Netzentgelte für Straßenbeleuchtungsanlagen

      Für Straßenbeleuchtungsanlagen wird entsprechend § 17 Abs. 6 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) das zu entrichtende Netzentgelt aus den Netzentgelten für leistungsgemessene Anlagen ermittelt.

      § 17 Ermittlung der Netzentgelte

      • Für die Ermittlung der Leistung wird eine Brenndauer / Benutzungsdauer von 4.073 h/Jahr angesetzt.
        Die Leistung (kW) wird dabei wie folgt ermittelt:
        Leistung = (kWh abgerechneter Zeitraum / Anzahl der abgerechneten Tage x 365)
            4.073 Benutzungsstunden (vorgegebener Wert)
      • Für die Abrechnung der Netzentgelte findet unser Preisblatt 1 mit dem Preismodell Leistungs-/Arbeitspreis ≥ 2.500 h/a im Niederspannungsnetz Anwendung.
      • Der Kommunalrabatt wird berücksichtigt
      • Die Bilanzierung erfolgt für diese Abnahmestellen nach unserem Standardlastprofil für Straßenbeleuchtung.

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