Die Eigenversorgung mit Strom ist nach § 61 Abs. 1 EEG 2017 EEG umlagepflichtig, wenn nicht besondere Ausnahmen greifen. Für Strom aus Anlagen, die zur Eigenversorgung genutzt werden, ist die LEW Verteilnetz GmbH als Verteilnetzbetreiber nach § 61i Abs. 2 EEG 2017 in Verbindung mit § 61j Abs. 2 EEG 2017 verpflichtet, für die Eigenversorgung den gesetzlich festgelegten Anteil der jeweils geltenden EEG Umlage zu erheben. Diesen leiten wir an die Übertragungsnetzbetreiber weiter. Sie finden die aktuelle Höhe der EEG-Umlage unter www.netztransparenz.de.
Erzeugen Sie selbst Strom und verbrauchen diesen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne ihn durch das öffentliche Netz zu leiten („Eigenversorgung“), müssen Sie gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2017 die volle EEG-Umlage zahlen.
In der Regel sind PV-Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner 7,69 kWp sowie KWK-Anlagen und sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von kleiner 10 kW pro Jahr selbst verbrauchten Stroms von der Umlagepflicht befreit. Eine Ausnahme bilden jedoch der im Gesetzestext hinterlegten Vorgaben und Bestimmungen.
Eine verringerte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent nach § 61b EEG 2017 wird bei EEG-Neuanlagen oder KWK-Anlagen dann fällig, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent handelt. Kommen Sie als Anlagenbetreiber Ihrer Mitteilungspflicht fristgemäß nach, haben Sie Anspruch auf die verringerte EEG-Umlage. Andernfalls erhöht sich die zu zahlende EEG-Umlage auf 100 Prozent.
Sie sind gemäß § 61k Abs. 1b Nr. 1 EEG 2017 verpflichtet, eigenverbrauchten Strom mit geeichten Messeinrichtungen zu erfassen.
Als Anlagenbetreiber müssen Sie bis zum 28. Februar des Folgejahres die selbst verbrauchten und erzeugten Strommengen der LEW Verteilnetz GmbH, bzw. dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (s. Amprion GmbH) nach §§ 74a, 61 EEG 2017 mitteilen.