Es wird technisch sichergestellt, dass keine Einspeisung der Anlage in das öffentliche Netz erfolgt.
Die erzeugte Energie wird vollständig vor Ort verbraucht, in dem eine Rückspeisung in das Netz unter zu Hilfenahme eines Energieflussrichtungssensors technisch ausgeschlossen wird. Zur technischen Ausführung wenden Sie sich an Ihren Elektrofachbetrieb. Die technische Funktionalität des Energieflussrichtungssensors ist dem Netzbetreiber nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist beizubringen. Der Wechsel in den vollständigen Eigenverbrauch muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats beim Netzbetreiber formlos angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn der vollständigen Eigenversorgung ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021).
Weiterer Hinweis:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist, sind für den Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW:
Windenergieanlagen und Altholz-Anlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung automatisch in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen <100 kW). Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist hier nur bei Windenergie bis zum 31.12.2022 unter bestimmten Bedingungen und für Altholz-Anlagen bis 31.12.2026 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2027 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung. Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.