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      Post-EEG

      Das Ende der EEG-Förderung: Wie geht es jetzt weiter?

      Post-EEG
      Post-EEG

      Die feste EEG-Vergütung Ihrer Ökostrom-Anlage läuft demnächst aus und Sie beschäftigen sich mit der Frage des Weiterbetriebs? Welche Möglichkeiten zur Optimierung meines Eigenbedarfs gibt es? Wie kann ich meine PV-, Bio- bzw. Windkraftanlage auch nach Ende der gesetzlichen Förderung (sogenannte Post-EEG-Phase) weiterhin betreiben?

      Mit Ihrer Entscheidung, erneuerbare Energie selbst zu produzieren und ins Stromnetz einzuspeisen, haben Sie frühzeitig ein Zeichen für Ökologie und Nachhaltigkeit gesetzt. 

      Auslaufende EEG-Förderung

      Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert Betreibern einer Ökostromanlage für 20 Jahre eine festgeschriebene Einspeisevergütung. Diese Vergütung endet automatisch zum 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres.

       

      Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.

       

      Erfahren Sie mehr in unserem Video:

      Thumbnail Post-EEG-Video

      Gesetzliche Regelungen - EEG 2021

      Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.

      Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100kW (außer Windanlagen):

      Option 1

      Volleinspeisung mit Abnahme und Anschlussvergütung durch Anschlussnetzbetreiber

      Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (Größenordnung: siehe Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber auf der Netztransparenzseite). Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW. Diese Option ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.

      Option 2

      Überschusseinspeisung mit Abnahme und Anschlussvergütung durch Anschlussnetzbetreiber

      Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.

      Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. 

      Sollten sie Ihre Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, ist gegebenenfalls eine Anpassung Ihrer Zählertechnik notwendig. Bitte stimmen Sie sich diesbezüglich mit einem Elektrofachbetrieb ab.

      Option 3

      Voll- oder Überschusseinspeisung mit Abnahme durch Direktvermarkter

      Die erzeugte Energie wird vollständig, teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021).

       

      Voraussetzungen für die Direktvermarktung mit einer Anlagenleistung größer 25kW aber kleiner oder gleich 100 kW sind gemäß § 10b EEG die Fernsteuerung der Anlage durch Ihren Direktvermarkter sowie mindestens ein intelligentes Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung).

      Bei einer Anlagenleistung kleiner oder gleich 25 kW entfallen diese Anforderungen, allerdings ist in den bestehenden Marktprozessen eine Direktvermarktung ohne zumindest einem intelligentem Messsystem nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

       

      Sollten Sie Ihre Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, ist gegebenenfalls eine Anpassung Ihrer Zählertechnik notwendig. Bitte stimmen Sie sich diesbezüglich mit einem Elektrofachbetrieb ab.

      Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung:

       

      Alle Anlagen von mehr als 100 kW und alle Windanlagen, unabhängig von ihrer Leistung, sind verpflichtet, nach EEG Förderende ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung).

      Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021).

       

      Voraussetzungen für die Direktvermarktung mit einer Anlagenleistung größer 100 kW sind gemäß § 10b EEG die Fernsteuerung der Anlage durch Ihren Direktvermarkter sowie ein REM-Zähler (Registrierende Einspeise-Messung).

       

      Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:

      • Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)

       

      Die Regelungen, für die noch keine EU-Genehmigung vorliegt, werden noch nicht umgesetzt. Sobald die Genehmigung vorliegt, werden diese Regelungen (ggf. auch rückwirkend) umgesetzt.

      Zusätzliche Optionen unabhängig von der Anlagengröße:

      Bei Windenergie-Anlagen: Repowering

      • Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings
      • Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen

      Rückbau der Anlage 

      • Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen. 
      • Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich

      Bei Biogasanlagen:

      Anschlussförderung

      • Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
      • Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur

      Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung

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